Alkohol als Kündigungsgrund im Arbeitsrecht berechtigt?
Alkohol am Arbeitsplatz
Zunächst ist strikt zwischen der hier dargestellten verhaltensbedingten Kündigung wegen Alkoholkonsums am Arbeitsplatz und der personenbedingten (krankheitsbedingten) Kündigung wegen Alkoholabhängigkeit zu unterscheiden.
Der Konsum von Alkohol außerhalb des Arbeitsverhältnisses ist grundsätzlich ohne arbeitsrechtliche Bedeutung. Hiervon gibt es jedoch zahlreiche Ausnahmen, nämlich immer dann, wenn außerdienstlicher Alkoholkonsums zu ordnungsrechtlichen oder strafrechtlichen Konsequenzen führt, die ihrerseits Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis und die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers haben.
Ein typisches Beispiel hierfür ist der Verlust der Fahrerlaubnis eines Berufskraftfahrers. Der Konsum von Alkohol während der Arbeitszeit und der Pausenzeiten stellt in aller Regel einen Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten dar und kann den Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung rechtfertigen.
Auch ohne ausdrückliches Alkoholverbot, etwa durch arbeitsvertragliche Vereinbarung, eine einseitige Anordnung des Arbeitgebers im Rahmen seines Direktionsrechtes oder durch Betriebsvereinbarung, wird häufig in dem Konsum von Alkohol ein Pflichtverstoß zu sehen sein, weil die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers infolge der körperlichen Auswirkungen des Alkohols vermindert wird. Von Bedeutung ist dabei auch der Grad der Alkoholisierung einerseits sowie die Art der konkret auszuübenden Tätigkeit und der damit verbundenen Unfallgefahren andererseits.
In einem anschaulichen Fall hat das Landesarbeitsgericht Köln am 19.03.2008 folgendes entschieden (7 Sa 1369/07; nachfolgende Wiedergabe in Auszügen):
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Alkohol bei Gefahrguttransport
Verstößt ein Berufskraftfahrer mindestens grob fahrlässige gegen ein absolutes Alkoholverbot bei Gefahrguttransporten, kann eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsvertrages auch ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt sein.
Bei der Durchführung von Gefahrguttransporten ist die Einhaltung des geltenden absoluten Alkoholverbots für die Allgemeinheit und den Arbeitgeber von größter Bedeutung, da von den zu transportierenden Gütern ein besonderes Gefahrenpotenzials für Leib, Leben und Eigentum Dritter ausgeht, einschließlich möglicher Gesundheitsbeeinträchtigungen und Umweltschäden.
Dennoch hat der Arbeitnehmer schuldhaft gegen das Alkoholverbot verstoßen und dadurch in unverantwortlicher Weise den Straßenverkehr gefährdet und auch seinem Arbeitgeber Schaden zugefügt. Dieser hat als auf Gefahrguttransporte spezialisiertes Unternehmen ein besonderes Interesse daran, dass die gesetzlichen Sicherheitsvorschriften genau eingehalten werden. Verstöße hiergegen können sich geschäftsschädigend auswirken, wenn solche Vorfälle bekannt werden.
Im Zuge der Interessenabwägung ist zwar einerseits die Betriebszugehörigkeit von sieben Jahren und die Tatsache zu berücksichtigen, dass der Arbeitsnehmer aufgrund seines Alters von 56 Jahren keine einfache Stellung auf dem Arbeitsmarkt haben wird.
Andererseits hat der Arbeitnehmer schuldhaft gegen überragend wichtige Pflichten sowohl gegenüber seinem Arbeitgeber als auch gegenüber der Allgemeinheit verstoßen. Ausnahmsweise war hier auch eine vorherige Abmahnung entbehrlich, da der Arbeitnehmer regelmäßig auf die Notwendigkeit der strikten Einhaltung des Alkoholverbots im Rahmen jährlicher Sicherheitsschulungen hingewiesen wurde.





