Habe ich Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz, KSchG?

Allgemeiner Kündigungsschutz oder Sonderkündigungsschutz?
Bevor der Kündigungsgrund und dessen mögliche Rechtfertigung untersucht werden können, muss zunächst bestimmt werden, ob überhaupt allgemeiner Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz oder sogar Sonderkündigungsschutz besteht.

Allgemeiner Kündigungsschutz
Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG (Kündigungsschutzgesetz) gilt nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat UND es sich bei dem Betrieb nicht um einen sog. Kleinbetrieb handelt:

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6-monatige Wartefrist

Die 6-monatige Betriebszugehörigkeit muss ohne Unterbrechung in demselben Betrieb oder Unternehmen bestanden haben. Eine etwaige Probezeit zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses zählt zur Betriebszugehörigkeit dazu. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Erfüllung der 6-monatigen Betriebszugehörigkeit ist die Kündigung, also der Zugang des Kündigungsschreibens, NICHT das Ende der Kündigungsfrist.

Beispiel:
Das Arbeitsverhältnis beginnt zum 01.01.2014 mit einer vertraglichen Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende. Geht am 30.06.2014 eine ordentliche Kündigung (fristgerecht zum 31.08.2014) zu, so ist die 6-monatige Wartezeit noch nicht erfüllt, mit der Folge, dass das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet.

Kleinbetrieb

Ein Kleinbetrieb liegt vor, wenn dort in der Regel nicht mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Auszubildende werden hierbei nicht mitgezählt. Sind unter den Beschäftigten auch Teilzeitkräfte, gilt folgendes: Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer Arbeitszeit von bis zu 20 Wochenstunden werden mit einem Faktor von 0,5 und teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer Arbeitszeit von mehr als 20, aber nicht mehr als 30 Wochenstunden werden mit einem Faktor von 0,75 bei der Ermittlung der Anzahl der Arbeitnehmer berücksichtigt.

Beispiel:
Im Betrieb sind insgesamt 14 Arbeitnehmer (also ohne Auszubildende und Praktikanten) beschäftigt. Davon haben 4 Mitarbeiter eine 40-Stunden Woche und die anderen 10 Arbeitnehmer arbeiten in Teilzeit, nämlich 4 mit 28 Stunden pro Woche und die anderen 6 nur 18 Stunden pro Woche. Die Berechnung der Beschäftigtenzahl im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes ergibt demnach: (4 x 1 = 4) + (4 x 0,75 = 3) + (6 x 0,5 = 3) = 10. Da ein Kleinbetrieb nur dann vorliegt, wenn nicht MEHR als 10 Arbeitnehmer regelmäßig beschäftigt sind, würde in dem vorgenannten Beispiel der allgemeine Kündigungsschutz nicht eingreifen.

Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.2004 begonnen hat, kann unter bestimmten weiteren Voraussetzungen der allgemeine Kündigungsschutz auch dann bestehen, wenn in dem Betrieb mehr als (nur) fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind.

Wenn danach der allgemeine Kündigungsschutz auf Ihr Arbeitsverhältnis Anwendung findet, ist zu untersuchen, ob die ausgesprochene Kündigung konkret den Anforderungen des Kündigungsschutzgesetzes an die Wirksamkeit von Kündigungen genügt. Hinweise hierzu finden Sie im Untermenü “Kündigungsgründe”.

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