Ein Kleinbetrieb liegt vor, wenn dort in der Regel nicht mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Auszubildende werden hierbei nicht mitgezählt. Sind unter den Beschäftigten auch Teilzeitkräfte, gilt folgendes: Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer Arbeitszeit von bis zu 20 Wochenstunden werden mit einem Faktor von 0,5 und teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer Arbeitszeit von mehr als 20, aber nicht mehr als 30 Wochenstunden werden mit einem Faktor von 0,75 bei der Ermittlung der Anzahl der Arbeitnehmer berücksichtigt.