Kündigung, was nun?

Folgen bei Ausspruch einer Kündigung durch den Arbeitgeber

Der folgende Beitrag erläutert, welche Konsequenzen und Auswirkungen eine Kündigung auf Ihren Gehaltsanspruch, den Anspruch auf Resturlaub und die Urlaubsabgeltung hat.

Wie ist mit einem Hausverbot umzugehen; was geschieht mit den persönlichen Gegenständen und wie lange besteht der Schutz der Sozialversicherung?

1. Fristgemäße Kündigung und fristlose Kündigung

Die Folgen, die eine arbeitgeberseitige Kündigung nach sich zieht, hängen verständlicherweise maßgeblich davon ab, ob die Kündigung wirksam oder unwirksam ist. Diese zunächst als Binsenweisheit erscheinende Aussage enthält jedoch gleichzeitig auch die Feststellung, dass sich für Sie als Arbeitnehmer auch im Falle einer unwirksamen Kündigung durchaus nennenswerte Konsequenzen ergeben können. Diese sind weiter unten unter Punkt 7 dargestellt.

Vor allem aber steht der gekündigte Arbeitnehmer – ebenso wie der Arbeitgeber – vor dem Problem, dass bei Durchführung eines Kündigungsschutzverfahrens häufig erst viele Monate später Klarheit in Form einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung darüber herrscht, ob die Kündigung wirksam oder unwirksam war. Während dieser Zeit kann es empfehlenswert sein, seine persönlichen Planungen, Aktivitäten und Dispositionen vorsorglich auf den ungünstigsten Fall, also die Wirksamkeit der Kündigung auszurichten.

Die unmittelbaren Rechtswirkungen einer wirksamen Kündigung sind nachfolgend dargestellt und treten mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein. Im Falle der fristlosen Kündigung also sofort; bei einer fristgemäßen Kündigung mit Ablauf der zutreffenden Kündigungsfrist, die nicht zwingend mit dem im Kündigungsschreiben genannten Kündigungstermin identisch sein muss, sondern sich nach der jeweils anwendbaren Fristenregelung richtet. Dies können je nach Arbeitsvertrag und etwa bestehender Tarifbindung oder dem Vorhandensein einer Betriebsvereinbarung die Regelungen des BGB, des Arbeitsvertrages selbst, einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrages oder besonderer Schutzgesetze sein.

2. Anspruch auf Gehalt

Der Gehaltsanspruch endet im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Im Falle der fristlosen Kündigung also sofort; bei einer ordentlichen Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist. Nicht selten erfolgt mit Ausspruch einer ordentlichen Kündigung zugleich die Freistellung des Arbeitnehmers. Mit einer solchen Freistellung verzichtet der Arbeitgeber lediglich auf die Erbringung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer,

bleibt jedoch weiterhin bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Diese Verpflichtung umfasst grundsätzlich auch sämtliche vereinbarten Zuschläge, etwa für Nachtarbeit, Sonntagsarbeit oder Schichtzuschläge.

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3. Urlaubsanspruch

Der Ausspruch einer Kündigung hat auf den Bestand bereits erworbener Urlaubsansprüche keinen Einfluss. Der Arbeitnehmer behält also auch bei einer fristlosen Kündigung natürlich seine bis zu diesem Zeitpunkt bereits entstandenen anteiligen Urlaubsansprüche. Da bei Ausspruch einer fristlosen Kündigung und dem sofortigen Ende des Arbeitsverhältnisses kein Urlaub mehr in Natur gewährt werden kann, ist noch vorhandener Resturlaub durch Geldzahlung abzugelten.

Im Falle einer ordentlichen Kündigung sind zwei Dinge zu beachten: Zum einen ist bei der Berechnung des anteiligen Urlaubsanspruchs die Kündigungsfrist einzubeziehen. Zum anderen ist der Arbeitsgeber grundsätzlich berechtigt, den Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist unter Anrechnung seiner Urlaubsansprüche freizustellen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Freistellung vorbehaltlos und unwiderruflich erfolgt.

4. Hausverbot?

Unabhängig davon, ob eine Kündigung fristlos oder ordentlich mit Kündigungsfrist ausgesprochen wurde, sollte ein arbeitgeberseitiges Hausverbot unbedingt beachtet werden. Andernfalls laufen Sie nicht nur Gefahr, wegen Hausfriedensbruchs strafrechtlich belangt zu werden, sondern riskieren auch, dass vorsorglich eine weitere, fristlose Kündigung ausgesprochen und auf den Hausfriedensbruch gestützt wird.

Wird das Hausverbot nicht schriftlich erteilt, notieren Sie sich Datum, Uhrzeit und die Namen etwa anwesender Zeugen. Kann der Ausspruch des Hausverbots weder durch ein Schriftstück noch durch Zeugen belegt werden, muss schnellstens auf schriftliche Wege eine Klärung herbeigeführt werden. Ein unlauterer Arbeitgeber könnte andernfalls unter Leugnung des Hausverbotes behaupten, Sie seien während der laufenden Kündigungsfrist unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben.

5. Persönliche Gegenstände

Ihre persönlichen Gegenstände, die Sie am Arbeitsplatz (Schreibtisch, Spind, Pausenraum u.ä.) aufbewahren, können sie selbstverständlich mitnehmen. Es ist jedoch dringend zu empfehlen, einen Vorgesetzten und ggf. auch einen Kollegen vorher zu informieren und eine einfache Liste vorzubereiten, auf der bestätigt wird, dass Sie (nur) Ihre persönlichen Gegenstände mitnehmen.

Haben Sie den Betrieb bereits endgültig verlassen, weil die Kündigung fristlos erfolgte oder eine sofortige Freistellung erfolgt ist, 

und befinden sich nach wie vor persönliche Gegenstände im Betrieb, sollten Sie einen Termin zur Abholung vereinbaren. Wird die Abholung durch den Arbeitgeber verweigert, ist dringend davon abzuraten, einfach den Betrieb zu betreten und die Gegenstände eigenmächtig herauszuholen. Stattdessen sollte der Arbeitgeber unter Fristsetzung schriftlich zur Herausgabe aufgefordert werden. In letzter Konsequenz muss die Herausgabe gerichtlich geltend gemacht werden.

6. Sozialversicherung

Mit der Beendigung des sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses endet grundsätzlich auch der Sozialversicherungsschutz. Dies betrifft Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung. Knüpft sich nach Ablauf der Kündigungsfrist unmittelbar ein neues Arbeitsverhältnis an, entstehen keine Probleme. Ist dies jedoch nicht der Fall, so besteht im Rahmen des Bezuges von Arbeitslosengeld I Sozialversicherungsschutz. 

Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld I ist zum einen, dass der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses für mindestens 12 Monate versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung beschäftigt war. Zum anderen muss unverzüglich nach Ausspruch der Kündigung – NICHT erst nach Ablauf der Kündigungsfrist – die Arbeitslosmeldung erfolgt sein. Erfolgt die Meldung als arbeitslos verspätet, drohen die Verhängung einer Sperrzeit und Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld.

Siehe auch → “Sperrzeit”

7. Unwirksame Kündigung

Auch wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam erscheinen mag, eine Kündigungsschutzklage fristgerecht erhoben wurde und das Arbeitsgericht tatsächlich feststellt, dass die Kündigung unwirksam war, wird der Arbeitgeber mit Ablauf der Kündigungsfrist nicht nur die Gehaltszahlung einstellen, sondern auch keine Beiträge zur Sozialversicherung mehr abführen. Die Dauer eines Kündigungsschutzverfahrens beträgt in aller Regel mehrere Monate. Sie müssen sich daher auch dann arbeitslos melden, wenn Sie der festen Überzeugung sind, dass die ausgesprochene Kündigung nicht gerechtfertigt und unwirksam ist.