Noch darf, wenn Arbeitsgerichte zu einem bestimmten Fehlverhalten häufig entschieden haben, dass nur unter besonderen Voraussetzungen der Ausspruch einer Kündigung gerechtfertigt ist, unterstellt werden, dass in bestimmten Einzelfällen nicht doch eine Kündigung auch “ohne weiteres” zulässig sein kann.
Es kommt immer auf die konkreten Umstände des jeweilige Einzelfalles an. Zu diesen Umständen zählen etwa das Lebensalter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, eine Vorgesetzten- und damit Vorbildfunktion des betroffenen Arbeitnehmers oder besondere Gefahren, die mit der Tätigkeit verbunden sind, um nur einige zu nennen.