Kündigungsschutzklage ist keine "Klage auf Wiedereinstellung"

Das Kündigungsschutzverfahren

Die Kündigungsschutzklage oder auch Kündigungsschutzverfahren wird in Presse und allgemeinem Sprachgebrauch mitunter auch als Kündigungsklage bezeichnet.

Diese Klageart macht bei den Arbeitsgerichten unter den Urteilsverfahren den mit weitem Abstand größten Teil der Klageverfahren aus.

Aufgrund der Komplexität des Verfahrens und der geltenden Darlegungs- und Beweisregeln lassen sich sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer häufig von einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht vertreten, obwohl in erster Instanz beim Arbeitsgericht kein Anwaltszwang besteht.

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Klageziel

Der Sinn der Kündigungsschutzklage wird häufig dahin missverstanden, dass es um eine “Klage auf Wiedereinstellung” geht. Eine “Wiedereinstellung” würde jedoch voraussetzen, dass das Arbeitsverhältnis zunächst durch die Kündigung beendet worden ist; denn nur so wäre es ja möglich, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer “wieder einstellt”. Tatsächlich ist die Kündigungsschutzklage darauf gerichtet, dass das Arbeitsgericht feststellt, dass die ausgesprochene Kündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis daher durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist, also unverändert fortbesteht.

Diese Unterscheidung mag spitzfindig erscheinen, hat aber praktisch weitreichende Bedeutung: Wäre das Arbeitsverhältnis zunächst aufgelöst und müsste der Arbeitgeber durch das Arbeitsgericht erst verurteilt werden, den Arbeitnehmer “wieder einzustellen”, so würde der Arbeitnehmer in der Zeit zwischen Ende der Kündigungsfrist und der positiven Entscheidung des Arbeitsgerichts ohne Anspruch auf Vergütung bleiben, da bis zur “Wiedereinstellung” ja kein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Eine solche Betrachtung hätte auch eine für die Arbeitnehmer äußerst ungünstige Verschiebung des Prozessrisikos zur Folge. Denn der Arbeitgeber könnte in aller Ruhe den Ausgangs des Kündigungsschutzverfahrens abwarten, ohne das dies im Falle des Unterliegens – mit Ausnahme seiner Anwaltskosten und der Gerichtskosten – für ihn negative, insbesondere finanzielle Folgen hätte. Da jedoch tatsächlich bei Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung durch das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis während der gesamten Dauer des Kündigungsschutzverfahrens fortbestanden hat, ist das Prozessrisiko für den Arbeitgeber erheblich: Ist nämlich rechtskräftig festgestellt, dass die Kündigung unwirksam war und besteht das Arbeitsverhältnis also unverändert fort, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die gesamte Vergütung für den Zeitraum des Kündigungsschutzprozesses nachzahlen und den Arbeitnehmer auch weiterbeschäftigen.

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