Baustellen nach überraschender Kündigung sofort angreifen

Was ist bei Kündigungen zu beachten?

Mitunter ist das Arbeitsverhältnis schon seit längerem massiv belastet oder die wirtschaftliche Situation des Arbeitgebers offenkundig so desolat, dass die Kündigung eigentlich längst erwartet wurde und Sie möglicherweise die Zeit genutzt haben, um Vorsorge zu treffen; vielleicht haben Sie sogar schon einen neuen Arbeitsplatz in der Hinterhand.

 

Nicht selten aber kommt die Kündigung des Arbeitsvertrages aus “heiterem Himmel”. Besonders schwierig an einer überraschenden Kündigung ist, dass Sie sich nun unvorbereitet mit sämtlichen Fragen auseinandersetzen müssen, die eine Kündigung mit sich bringt. Vermutlich werden Sie aus dem Freundes- und Bekanntenkreis gutgemeinte Ratschläge erhalten, die sicher hilfreich sind, letztlich jedoch nicht alle Zweifel daran beseitigen können, ob Sie wirklich alles richtig machen und nichts wichtiges vergessen haben.

Baustellen strukturiert angehen: (Erläuterungen jeweils unten)

  • Vorbereitung der Kündigungsschutzklage
  • Ihre finanzielle Situation
  • Obliegenheiten gegenüber Arbeitsagentur / Jobcenter
  • Vorsorgliche Suche einer neuen Beschäftigung?
  • “Nachsorge” am bisherigen Arbeitsplatz

Behalten Sie den Überblick

Fertigen Sie sich ein Arbeitsblatt mit den einzelnen oben genannten Baustellen an und notieren Sie gesondert zu jedem Bereich die Punkte, die zu erledigen sind; vermerken sie hierzu auch etwa laufende Fristen.

Vorbereitung der Kündigungsschutzklage

Als allererstes sollten Sie sich das Datum des Zugangs der Kündigungserklärung notieren, da ab diesem Zeitpunkt die sog. Drei-Wochen-Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage läuft. Ist diese Frist verstrichen, ohne dass beim zuständigen Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage eingegangen ist, so gilt die Kündigung als wirksam und kann nicht mehr angegriffen werden.

Bewahren Sie, soweit vorhanden, den Briefumschlag der Kündigung oder Zustellungsdokumente auf. Für einen etwaigen Beratungstermin bei Ihrer Anwaltskanzlei ist es hilfreich, Kopien Ihres Arbeitsvertrages, des Kündigungsschreibens, der letzten drei Gehaltsabrechnungen und etwaigen Schriftverkehr im Zusammenhang mit der Kündigung zur Hand zu haben.

Überlegen Sie rechtzeitig, ob Sie sich gegen die Kündigung wehren wollen, damit Ihr Anwalt die Möglichkeit hat, die Kündigungsschutzklage sorgfältig zu verfassen und Sie bestmöglich zu vertreten. Nach meiner langjährigen Erfahrung macht es in den allermeisten Fällen Sinn, Kündigungen mit der Kündigungsschutzklage anzugreifen. Wenn Sie Zweifel haben und sich unsicher sind, nutzen Sie die Möglichkeit der kostenlosen Ersteinschätzung Ihres Falles (siehe recht oben Blitzkontakt) einschließlich der Frage, ob ein Klageverfahren erfolgversprechend ist. Hierdurch entsteht Ihnen keinerlei Verpflichtung.

KOSTENLOSE ERSTPRÜFUNG

Zu Ihrer Kündigung erhalten Sie unverbindlich eine kostenlose Erstprüfung.
Kontakt: +49 30-25894464 oder blitzkontakt(Replace this parenthesis with the @ sign)aakb.de

Die finanzielle Situation

Richten Sie sich nicht nur darauf ein, dass mit Ablauf der Kündigungsfrist keine Gehaltszahlung mehr erfolgt, sondern auch darauf, dass Ihr Arbeitgeber möglicherweise die letzte Gehaltszahlung gar nicht mehr (freiwillig) oder verspätet zahlt. Auch wenn der Arbeitgeber hierzu nicht berechtigt ist, kann es also sein, dass die letzte Gehaltszahlung am Monatsende oder zum anderweitig vereinbarten Fälligkeitstermin schlicht Ihrem Konto nicht gutgeschrieben ist. Das Gehalt kann dann zwar geltend gemacht und ggf. eingeklagt werden, jedoch steht das Geld in einem solchen Fall kurzfristig erst einmal nicht zur Verfügung.

Erstellen Sie eine überschlägige Berechnung, wie lange Sie nach Ablauf der Kündigungsfrist Fixkosten und Lebensunterhalt bestreiten können und suchen Sie nach Alternativen für den Fall, dass ein Kündigungsschutzverfahren bis dahin nicht (erfolgreich) abgeschlossen werden konnte und Sie auch noch keinen neuen Arbeitplatz gefunden haben.

Berücksichtigen Sie dabei vorsorglich und alternativ den einstweiligen Ausfall des letzten Gehaltes und prüfen Sie, in welcher Höhe Ihnen Ansprüche auf Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II (“Hartz IV”) zustehen.

Obliegenheiten gegenüber Arbeitsagentur / Jobcenter

Grunsätzlich gilt, dass Sie sich spätestens innerhalb von drei Tagen seit Kenntnis von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden müssen. Wird diese Frist schuldhaft versäumt, wird eine → Sperrzeit verhängt, die, sofern keine weiteren negativen Umstände hinzukommen, sieben Tage beträgt.

Der Zeitpunkt für die Kenntnis von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und den Beginn der Meldefrist von drei Tagen ist spätestens mit dem Zugang der Kündigungserklärung anzusetzen.

Es kommt dabei nicht darauf an, ob es sich aus Ihrer Sicht um eine offensichtlich unwirksame Kündigung handelt.

Ist dem Arbeitnehmer die Beendigung des Arbeitsverhältisses deutlich früher bekannt, etwa im Vorfeld des Auslaufens einer Befristung, muss die Arbeitslosmeldung spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsvertrages erfolgen.

Vorsorgliche Suche einer neuen Beschäftigung

Häufig führen allein der Ausspruch der Kündigung oder die Begleitumstände dazu, dass der Arbeitnehmer von sich aus nicht mehr in den Betrieb zurückkehren möchte, sondern eine geordnete Beendigung und die Zahlung einer Abfindung anstrebt. Nicht nur in einem solchen Fall, sondern auch dann, wenn Sie sich eine Rückkehr in den Betrieb vorstellen können und wünschen, sollten Sie umgehend eigene Bemühungen anstellen, um einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Allein durch diese Suche verschlechtern sich die Möglichkeiten, im Zuge außergerichtlicher oder gerichtlicher Verhandlung eine Weiterbeschäftigung zu erreichen, nicht.

"Nachsorge" am bisherigen Arbeitsplatz

Spätestens bevor Sie Ihren Arbeitsplatz verlassen, also vor Ablauf der Kündigungsfrist, einer Freistellung oder vor Resturlaub, sollten Sie nicht nur vorsorglich Ihre persönlichen Gegenstände mitnehmen, (nachdem (!) Sie einen Vorgesetzten hierüber informiert haben, um Missverständnissen vorzubeugen), sondern auch etwaige Beweise sichern, sofern diese für ein Kündigungsschutzverfahren von Bedeutung sein könnten und Sie hierzu befugt sind! Ein Beispiel: Wenn Ihnen vorgeworfen wird, mehrfach nicht oder verspätet zur Arbeit erschienen zu sein, Sie jedoch der Auffassung sind, dass nach einem bestimmten Dienstplan andere Arbeitszeiten für Sie galten, als nun vom Arbeitgeber behauptet, 

so sollten Sie sich eine Kopie des Dienstplans anfertigen. Gleiches kann etwa auch für E-Mails ratsam sein, sofern Sie hierdurch nicht gegen Datenschutzbestimmungen verstoßen, also insbesondere selbst persönlicher Empfänger oder Absender der in Betracht kommenden E-Mails sind. Im Idealfall sollten Sie sich mit einem Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Arbeitrecht beraten, bevor Sie beweissichernde Maßnahmen ergreifen, um nicht Risiko zu laufen, gegen Dienstvorschriften zu verstoßen oder sich gar strafbar zu machen und dem Arbeigeber auf diese Weise einen willkommenen Anlass für den Ausspruch einer weiteren, ggf. fristlosen Kündiigung zu bieten.

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