Mit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage kann unter bestimmten Voraussetzungen die Option geschaffen werden, auf gesonderten Antrag bei gleichzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Arbeitsgericht eine Verurteilung des Arbeitgebers zur Zahlung einer Abfindung zu erreichen. Ein solcher Schritt kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn das Arbeitsverhältnis in besonders hohem Maße belastet ist. Daher haben beide Parteien, also sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmerseite, die Möglichkeit, einen solchen Auflösungsantrag zu stellen.
Die Möglichkeit, im laufenden Kündigungsschutzverfahren eine Abfindung durch gerichtliches Urteil zugesprochen zu bekommen, ist in den §§ 9 und 10 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) geregelt.
Auflösungsantrag des Arbeitnehmers
Hierzu muss ein sog. Auflösungsantrag gestellt werden, dem das Arbeitsgericht nur dann entspricht, wenn es gleichzeitig feststellt, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt war und das Arbeitsverhältnis daher nicht aufgelöst hat UND dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist.
Die fehlende Zumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitnehmer darlegen und beweisen. Dies stellt in der Regel eine besonders hohe Hürde dar. Nicht ausreichend ist etwa der Vortrag des Arbeitgebers im Kündigungsschutzprozess, der Arbeitnehmer habe schlechte Arbeitsergebnisse erzielt, Arbeitspflichten verletzt oder sei häufig verspätet zur Arbeit erschienen. Dies gilt auch dann, wenn die Behauptungen des Arbeitgebers unwahr oder nicht zu beweisen sind.
Verurteilung zur Abfindung
Wenn das Arbeitsgericht jedoch auf den Auflösungsantrag hin die fehlende soziale Rechtfertigung der Kündigung sowie die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bejaht, löst das Arbeitsgericht durch Urteil das Arbeitsverhältnis auf und verurteilt den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung. Die Höhe der Abfindung, die das Arbeitsgericht festlegt, ist im Grundsatz auf maximal 12 Monatsverdienste begrenzt; in besonderen Fällen kann die Abfindung abhängig von Lebensalter und Dauer der Betriebszugehörigkeit bis zu 18 Monatsvergütungen betragen (§ 10 KSchG).
Auflösungsantrag des Arbeitgebers
Auch der Arbeitgeber kann einen Auflösungsantrag im laufenden Kündigungsschutzverfahren stellen. Hinsichtlich der Voraussetzungen und Folgen dieses Antrages gelten die Darlegungen zum Antrag von Seiten des Arbeitnehmers entsprechend. Anstelle der Unzumutbarkeit muss der Arbeitgeber darlegen und ggf. beweisen können, dass Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht erwarten lassen.