Abfindung

Abfindung im Arbeitsrecht nach Kündigung des Arbeitsvertrages

Für den Verlust des Arbeitsplatzes wird in der Praxis nach Ausspruch einer Kündigung häufig durch den Arbeitgeber eine Abfindung an den Arbeitnehmer gezahlt. Der Grund für solche Abfindungszahlungen liegt nur selten in einem ausgeprägten sozialen Bewusstsein begründet; in aller Regel lässt sich der Arbeitgeber auf eine Abfindungszahlung ein, um Klarheit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erhalten und einen “Haken” hinter die Sache machen zu können. Denn bis zur rechtskräftigen Beendigung eines Kündigungsschutzverfahrens besteht für den Arbeitgeber die Gefahr, dass letztlich die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt wird.

Dies hat nicht nur zur Konsequenz, dass der Arbeitnehmer weiterbeschäftigt werden muss, sondern auch, dass der Arbeitgeber die volle Vergütung für den gesamten Zeitraum zwischen Ablauf der Kündigungsfrist und Abschluss des Kündigungsschutzprozesses nachzahlen muss.

Wonach bestimmt sich die Höhe einer Abfindung im Arbeitsrecht?

Da es keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt, ist auch die Höhe der Abfindung reine Verhandlungssache. Zur Ermittlung der Höhe einer Abfindung trifft man sowohl bei außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen als auch im Rahmen der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht immer wieder auf den Begriff der sogenannten “Faustformel”. 

Faustformel 
1/2 durchschnittliches Bruttogehalt x Anzahl der Beschäftigungsjahre 
= Abfindungshöhe

Beispiel:
War ein Arbeitnehmer 8 Jahre zu einer durchschnittlichen Bruttovergütung von zuletzt 4.500,00 € beschäftigt, würde die Abfindungshöhe nach der Faustformel 18.000,00 € brutto betragen (0,5 x 8 x 4.500).

Häufig wird jedoch auch eine von dieser Faustformel abweichende Abfindung vereinbart, da die Abfindungshöhe das Ergebnis freier Vereinbarung ist. Auch ein in der Güteverhandlung durch das Arbeitsgericht angeregter Abfindungsvergleich stellt lediglich einen Vorschlag dar, der ohne die Zustimmung beider Parteien nicht zustande kommen kann. Ein ganz wesentlicher Faktor zur Erreichung einer zufriedenstellenden Abfindung, außergerichtlich und im Kündigungsschutzprozess, ist natürlich zunächst das Verhandlungsgeschick und die Erfahrung der beteiligten Parteien.
  • Die Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage
  • Die wirtschaftliche Situation und Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers
  • Die soziale Situation des Arbeitnehmers (sog. Sozialdaten), also vor allem:
    Alter, Unterhaltsverpflichtungen und Dauer der Betriebszugehörigkeit

Letztlich ist also eine vorherige verlässliche Bestimmung eines zu erwartenden konkreten Abfindungsbetrages nicht möglich ist. Die Faustformel unter Einbeziehung der weiteren vorgenannten Faktoren kann lediglich als grober Anhaltspunkt dafür dienen, in welcher Größenordnung eine Abfindung realistischer Weise angestrebt werden sollte und kann.

Welches Ergebnis dann tatsächlich erreicht wird, hängt davon ab, wie stark die Rechtsposition in Bezug auf die mögliche Unwirksamkeit der Kündigung ist und wie nachdrücklich und überzeugend die zur Verfügung stehenden Argumente vorgebracht und durchgesetzt werden können. Nutzen Sie hierbei die Erfahrung eines Spezialisten im Arbeitsrecht, der mit den Argumentationsmustern und Verhandlungsstrategien der Arbeitgeber vertraut ist.

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Sind Steuern und Sozialabgaben auf Abfindungen zu zahlen?

Ist eine Abfindungszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes vereinbart, muss der Arbeitgeber die Abfindung abrechnen und auszahlen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Abfindung in einem gerichtlichen Vergleich oder im Rahmen eines Aufhebungsvertrages oder Abwicklungsvertrages vereinbart wurde.

1. Ist die Abfindung
steuerpflichtig?

Ja. Die Abfindung ist weder steuerfrei noch gelten besondere Freibeträge (solche Freibeträge gab es früher bis Ende 2005). Die Abfindung unterliegt also in voller Höhe der Einkommensteuer. Der einzige steuerliche Vorteil, den die Abfindung im Vergleich zum regulären Gehalt bietet, ist die sog. 5-tel Regelung. Danach ist die Abfindung zwar zu versteuern, jedoch steuerbegünstigt: Die Steuerlast kann auf fünf Jahre verteilt werden (Fünftelregelung), so dass Effekte der geringeren Steuerprogression genutzt werden können. Die konkrete Höhe der Einkommensteuer richtet sich dabei nach den individuellen Steuermerkmalen des Steuerpflichtigen. Eine Art Pauschalsteuer oder einen pauschalen Steuersatz für Abfindungen gibt es nicht.

2. Ist die Abfindung
sozialversicherungs-pflichtig?

Nein. Die Abfindung unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht, wenn sie zum Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes gemäß §§ 9, 10 KSchG gezahlt wird. In einem Vergleich, in dem eine Abfindungszahlung vereinbart wird, ist daher genau darauf zu achten, dass keine Formulierungen wie etwa “Ausgleich für ausstehende Vergütung oder geleistete Dienste” oder ähnliches verwendet werden, sondern ausdrücklich der Zweck der Abfindung als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes klargestellt wird.

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