Impressum
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Verantwortlich / Anbieter
Rechtsanwalt Dr. Henrik Göddeke
Leipziger Platz 15
10117 Berlin
Telefon
030 / 2589 4464
E-Mail
anwalt@aakb.de
Internet
www.aakb.de
Berufsbezeichnung und zuständige Kammer
Rechtsanwalt Dr. Henrik Göddeke ist als Rechtsanwalt nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zugelassen und Mitglied der Rechtsanwaltskammer Berlin, Littenstraße 9, 10179 Berlin.
Aufsichtsbehörde
Rechtsanwaltskammer Berlin, Littenstraße 9, 10179 Berlin.
Telefon 030 / 30 69 31 0
Umsatzsteueridentifikationsnummer (§ 27a UStG)
Ust-IdNr.: DE 284959692
Berufsrechtliche Regelungen
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA)
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
Geldwäschebekämpfungsgesetz (GwG)
Berufshaftpflichtversicherung
Allianz Versicherungs-AG, 10900 Berlin
Widerspruch zu einer Abmahnung des Arbeitgebers
Wichtig und ausreichend ist es, in möglichst kurzer und sachlicher Form auszuführen, warum der in der Abmahnung enthaltene Vorwurf falsch ist. Auch wenn die Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Arbeitgeber aufgrund eines Widerspruchs die Abmahnung aus der Personalakte entfernt, sehr gering ist, kann zumindest angestrebt werden, Ihre Sichtweise für die Zukunft aktenkundig zu machen.
Fristgerechte Eigenkündigung des Arbeitnehmers
Nicht nur eine Arbeitgeberkündigung, auch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer bedarf zwingend der Schriftform. Jedwede elektronische Form ist ausgeschlossen und führt zur Unwirksamkeit der Kündigung. Stellen Sie außerdem sicher, dass Sie den Zugang der Kündigung beim Arbeitgeber nachweisen können.
Unwiderrufliche Freistellung
Zu bedenken ist, dass einerseits die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers infolge der unwiderruflichen Freistellung nicht mehr zur Verfügung steht. Andererseits bietet die Unwiderruflichkeit der Freistellung jedoch die Möglichkeit, die in dem Muster genannten Ansprüche durch die Freistellung zu erfüllen und damit „abzubauen“.
Widerrufliche Freistellung
Bei der widerruflichen Freistellung kann bei Bedarf zwar die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers wieder angefordert werden, jedoch ist es nicht möglich, Ansprüche wie etwa Urlaubsansprüche während der widerruflichen Freistellung „abzubauen“.
Zeugnis einfordern
Ein Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses entsprechend dem hier bereitgestellten Muster besteht erst und nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat. Ansonsten besteht nur ein Anspruch auf ein sog. einfaches Arbeitszeugnis.
Prozesskostenhilfe
Das Formular über die „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ (Quelle: Bundesministerium der Justiz) ist zusammen mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Gericht einzureichen; Nachweise und Belege über die angegebenen Ausgaben sind beizufügen.
Anzeige einer Schwangerschaft
Der Sonderkündigungsschutz für schwangere Frauen setzt voraus, dass der Arbeitgeber Kenntnis von der Schwangerschaft hat oder rechtzeitig erlangt. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber entweder bereits bei Ausspruch der Kündigung positive Kenntnis von der Schwangerschaft haben oder spätestens binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung erhalten muss. Hat die Schwangere im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung selbst noch keine Kenntnis von der Schwangerschaft, so genügt es, wenn – auch nach Ablauf der vorgenannten zwei Wochen Frist – die Mitteilung über die Schwangerschaft unverzüglich nachgeholt wird, sobald die Schwangere selbst Kenntnis von der Schwangerschaft erlangt. Stellen Sie sicher, dass der Zugang der Mitteilung beim Arbeitgeber nachweisbar ist.
Fristlose Kündigung
Jede Kündigung des Arbeitsverhältnisses, also sowohl die fristlose Kündigung als auch die ordentliche und fristgerechte Kündigung (ebenso wie eine Änderungskündigung), bedürfen zwingend der Schriftform (§ 623 BGB). Dies bedeutet, dass ein Kündigungsschreiben auf Papier mit Originalunterschrift dem Arbeitnehmer zugehen muss (sog. wet-signature). Jede elektronische Form ist unzulässig und führt zur Unwirksamkeit der Kündigung (E-Mail, SMS, Messenger etc.). Ebenso sind demnach Unterschriftenstempel oder aufgedruckte Unterschriften aus einer Fotodatei nicht ausreichend, um der Schriftform zu genügen.
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